Praxis-Depesche 24/2000
Kein Schlüssel für OP - dann Haftung
Versäumt es eine geburtshilfliche Klinik, den Belegärzten zuverlässig mitzuteilen, wo für den Bedarfsfall ein Schlüssel für den Operationssaal aufbewahrt wird, kann das als grober Organisationsfehler zu werten sein. Verzögert sich dadurch die Operation und kommt es hierdurch beim Säugling zu einer Schädigung (hier: schwere Gehirnschädigung), dann haftet die Klinik für diesen Organisationsmangel. (jlp)
Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 14 U 17/98
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