Praxis-Depesche 6/2006

Keine Abfindung bei Konkurrenztätigkeit

Enthält ein Gemeinschaftspraxisvertrag zwischen zwei Ärzten eine Regelung zur Auszahlung des Goodwills bei Beendigung der Gesellschaft, aber kein Konkurrenzverbot, so kann die Forderung des ausscheidenden Arztes auf Zahlung des Abfindungsanspruchs treuwidrig sein, wenn er in 600 Meter Entfernung zur ehemaligen Gemeinschaftspraxis eine neue Praxis mit gleicher Tätigkeit eröffnet.(jlp)

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