Praxis-Depesche 11/2001
Keine Arzthaftung für ungewolltes Kind
Eine Mutter von fünf Kindern aus dem Raum Bochum hat den Arzt ihres Mannes auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt mehr als 60 000 DM in Anspruch genommen, weil die Sterilisation des Mannes fehlgeschlagen sei.
Zum Zeitpunkt des ärztlichen Eingriffs hatten die Eheleute bereits vier Kinder. Ihre Familienplanung war abgeschlossen. Der Ehemann ließ sich im April 1997 sterilisieren. Trotzdem kam Ende Juli 1998 das fünfte Kind zur Welt. Die Mutter verlangte von dem Arzt Unterhalt für das Kind und ein angemessenes Schmerzensgeld für die ungewollte Schwangerschaft. Ihre Klage wurde aber abgewiesen, da der Arzt durch ein Schreiben nachweisen konnte, dass er darauf hingewiesen hatte, dass auch nach der Sterilisation in einem Zeitraum von sechs bis neun Monaten es zu einer Schwangerschaft kommen könne. Da hier das Kind ein halbes Jahr nach der Sterilisation des Ehemannes gezeugt wurde, lag das Empfängnisrisiko, über das aufgeklärt wurde, noch vor. (jlp)
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