Praxis-Depesche 1/2008
Keine Haftung der Gemeinschaftspraxis
Die Kassenärztliche Vereinigung darf die Honoraransprüche einer neu gegründeten Gemeinschaftspraxis nicht mit alten Forderungen (Honorarrückzahlungen) gegen einen Praxispartner aus dessen vorangegangener Tätigkeit verrechnen. Die Gemeinschaftspraxis haftet nicht für die Altverbindlichkeiten eines Praxispartners. (jlp)
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