Praxis-Depesche 12/2005

Keine Haftung für Altschulden

Tritt ein Arzt in eine Gemeinschaftspraxis ein, haftet er auch für deren Altschulden. Schließt sich aber ein Arzt mit einem bislang allein praktizierenden Arzt zusammen, so haftet er nicht für die Altschulden aus der früheren Einzelpraxis. (jlp)

Dieser Artikel ist nur für Angehörige medizinischer Fachkreise zugänglich. Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich kostenlos - es dauert nur eine Minute.

Anmelden

Alle im Rahmen dieses Internet-Angebots veröffentlichten Artikel sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch Übersetzungen und Zweitveröffentlichungen, vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung, Verlinkung oder Weiterverbreitung in jedem Medium als Ganzes oder in Teilen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags.

x