Praxis-Depesche 18/2002
Keine Kostenerstattung für Bioresonanztherapie
Ein Krankenversicherer ist auch bei Abschluss einer privaten Zusatzkrankenversicherung nicht verpflichtet, die Kosten für eine Bioresonanztherapie zu erstatten. Diese ist nicht im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker aufgeführt. Daher kann sie nach den geltenden Tarifen auch nicht erstattet werden. Die Kosten können auch deshalb nicht erstattet werden, weil es sich nicht um solche einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung handelt. Die medizinische Notwendigkeit einer Behandlungsmethode setzt voraus, dass diese auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruht, der die prognostizierte Wirkweise der Behandlung erklären könne und wahrscheinlich mache. Dies ist bei der Bioresonanztherapie nicht der Fall. (jlp)
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 355/01
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