Praxis-Depesche 7/2003

Keine Leistungseinschränkung

Die Satzungsbestimmung einer Kassenärztlichen Vereinigung, nach der ein Arzt sein vertragsärztliches Leistungsangebot von der kostendeckenden Vergütung einzelner ärztlicher Leistungen abhängig machen darf, ist rechtswidrig. Solange Ärzte an der Vertragsarztzulassung festhalten, müssen sie auch die mit den Vorteilen der Einbindung in das Sondersystem korrespondierenden Verpflichtungen erfüllen. Deshalb hat ein Arzt die wesentlichen Leistungen seines Fachgebietes anzubieten. Er ist nicht berechtigt, dafür Zahlungen vom Versicherten zu verlangen. (jlp)

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