Praxis-Depesche 9/2006

Keine rückwirkende Klinikzulassung

Die gesetzliche Krankenversicherung muss die Heilbehandlungskosten in einer Klinik nur dann übernehmen, wenn es sich bei dieser Einrichtung um ein zugelassenes Krankenhaus handelt. Dabei muss die Zulassung bereits bei Behandlungsbeginn vorgelegen haben. Erwirbt die Klinik den Status eines zugelassenen Krankenhauses erst später, so wirkt sich diese Genehmigung nicht rückwirkend aus. Ebenso wie bei einer ambulant-ärztlichen Behandlung ein Anspruch auf Sachleistungsgewährung in der GKV nur besteht, wenn der ärztliche Leis tungserbringer zum Zeitpunkt der Behandlung über eine wirksame Zulassung verfügt, kann im stationären Bereich zu Lasten der Krankenkassen erst abgerechnet werden, wenn die erforderliche Genehmigung erteilt worden ist.(jlp)

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