Praxis-Depesche 3/2008
§§ Keine Sonderzulassung wegen Fremdsprache
Eine Sonderbedarfszulassung oder eine Ermächtigung speziell für die psychotherapeutische Behandlung von Patienten in türkischer oder arabischer Sprache kann nicht erteilt werden. Der Leistungsumfang der GKV umfasst nicht die Gewährleistung einer Verständigung des Therapeuten mit dem Versicherten in dessen Muttersprache. (jlp)
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