Praxis-Depesche 3/2008

§§ Keine Sonderzulassung wegen Fremdsprache

Eine Sonderbedarfszulassung oder eine Ermächtigung speziell für die psychotherapeutische Behandlung von Patienten in türkischer oder arabischer Sprache kann nicht erteilt werden. Der Leis­tungsumfang der GKV umfasst nicht die Gewährleis­tung einer Verständigung des Therapeuten mit dem Versicherten in dessen Muttersprache. (jlp)

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