Praxis-Depesche 23/2001
Klare Fragen erfordern klare Antworten
Wird im Antragsformular zum Abschluss einer Lebensversicherung u. a. nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Nerven (Gemütsstörungen) gefragt, dann ist der Antragsteller verpflichtet anzugeben, dass er sich erst vor sechs Tagen in fachpsychiatrische Behandlung begeben hat. Dies gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt die Diagnose ("Depressionen") noch nicht feststand. Die Versicherung ist daher berechtigt, vom Lebensversicherungsvertrag zurückzutreten. (jlp)
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