Praxis-Depesche 22/2006

Klinik- und ambulante Behandlung

Lässt sich eine Behandlung ebenso gut ambulant durchführen, so besteht kein Anspruch auf Klinikbehandlung (auch wenn Rehabilitation oder dauerhafte Pflege ausreichen). Die Krankenkassen können sich in der Regel nicht darauf beschränken, die Notwendigkeit einer Klinikbehandlung im Nachhinein zu beurteilen und evtl. die Zahlung zu verweigern. Die Prognose des Klinikarztes, dass weitere Behandlung notwendig ist, muss vielmehr von der Kasse hingenommen werden, sofern sie vertretbar ist.(jlp)

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