Praxis-Depesche 4/2008
§§ Klinikort ist Gerichtsort
Will ein Krankenhaus sein Honorar gegen den Patienten einklagen, so ist das Gericht anzurufen, das für den Sitz des Krankenhauses maßgebend ist. Denn der eindeutige Schwerpunkt einer stationären Krankenhausaufnahme liegt am Klinikort. Regelmäßig kann die Behandlung des Patienten bereits wegen der hierzu benötigten medizinischen Ausstattung nur am Klinikort vorgenommen werden. (jlp)
Dieser Artikel ist nur für Angehörige medizinischer Fachkreise zugänglich. Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich kostenlos - es dauert nur eine Minute.
AnmeldenAlle im Rahmen dieses Internet-Angebots veröffentlichten Artikel sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch Übersetzungen und Zweitveröffentlichungen, vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung, Verlinkung oder Weiterverbreitung in jedem Medium als Ganzes oder in Teilen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags.