Praxis-Depesche 22/2000

Klinikwechsel kann unzumutbar sein

Ist eine Patientin bereits zum Zwecke der Operation stationär aufgenommen worden und sind hierdurch Kosten entstanden, so ist ihr nicht mehr zuzumuten, eine Honorarvereinbarung abzulehnen, eine andere Klinik aufzusuchen und einen anderen Arzt mit der Operation zu betrauen, jedenfalls bei lebensbedrohlicher Erkrankung (hier: Gehirntumor). (jlp) Landgericht Mainz, Az.: 3 S 85/99

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