Praxis-Depesche 15/2001

Konkurrenzschutz

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Zulassung und Sonderbedarfszulassungen von Ärzten dienen grundsätzlich nicht den Interessen der bereits zugelassenen Ärzte. Sie sind nur im Interesse der Allgemeinheit, nämlich im Interesse der Versicherten an einer möglichst leistungsfähigen und lückenlosen ambulanten vertragsärztlichen Versorgung, erlassen worden. Soweit die Regelungen die bereits niedergelassenen Vertragsärzte faktisch dadurch begünstigen, dass diese über die Bestimmungen der Zulassungsbeschränkungen vor Konkurrenz geschützt werden, handelt es sich lediglich um rechtlich unerhebliche Folgewirkungen. Der bereits zugelassene Arzt hat daher keine Anfechtungsbefugnis hinsichtlich der Neuzulassung eines weiteren Arztes. (jlp)

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