Praxis-Depesche 6/2005

Kostenerstattung nur bei Niedergelassenen

Die Klausel einer Privatkrankenversicherung, dass der Versicherte nur niedergelassene Ärzte für eine Heilbehandlung in Anspruch nehmen kann, ist zulässig. Es besteht ein sachlicher Grund für diese Einschränkung der Leistungspflicht. Der von der Klausel verfolgte Zweck liegt nicht allein darin, dass sichergestellt werden soll, dass ein niedergelassener Arzt den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst behandelt, sondern es wird auch unterstellt, dass kraft Berufsrechts ein niedergelassener Arzt die hohe Gewähr dafür bietet, dass nur notwendige Heilbehandlungen vorgenommen werden. (jlp)

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