Praxis-Depesche 20/2005
Krankenhaushaftung für AiP
Eine Ärztin im Praktikum, die im Krankenhaus tätig ist, ist Erfüllungsgehilfin dieses Krankenhauses. Deshalb haftet es auch für einen schuldhaften Fehler der Ärztin, obwohl diese arbeitsrechtlich noch bei der Universität angestellt war. (jlp)
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