Praxis-Depesche 10/2001
Krankheitsdiagnose verschlüsseln
Die neu eingeführte gesetzliche Verpflichtung für Kassenärzte, bei Honorarforderungen an die kassenärztlichen Vereinigungen die Krankheitsdiagnosen in verschlüsselter Form mitzuteilen, stellt zwar einen Eingriff in die von der Verfassung garantierte Berufsfreiheit dar; dieser Eingriff ist in diesem Fall jedoch gerechtfertigt, weil er der finanziellen Absicherung der gesetzlichen Krankenversicherung dient, die im allgemeinen Interesse liegt. (gri)
Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 422/00
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