Praxis-Depesche 14/2002
Kündigung bei Langzeiterkrankung
Eine krankheitsbedingte ordentliche Kündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung langdauernd arbeitsunfähig krank war und seine Wiederherstellung in absehbarer Zeit, d. h. noch mindestens zwei Jahre, ungewiss ist. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer mehr als elf Monate wegen Krankheit fehlte und dem Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung die Nachricht der Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente für drei Jahre zuging. (jlp)
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