Praxis-Depesche 6/2008
§§ Kündigung bei Schwerbehinderung
Kündigt ein Unternehmen einem schwerbehinderten Arbeitnehmer, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen, kann die Kündigung unwirksam sein. Die dreiwöchige Klagefrist für Kündigungsschutzklagen beginnt in solchen Fällen erst zu laufen, wenn das Integrationsamt nachträglich über die Kündigung entschieden und den Arbeitnehmer darüber informiert hat.
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