Praxis-Depesche 23/2007
Kündigung bei Umschulung
Kündigung oder einvernehmliche Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses müssen schriftlich erfolgen, sonst läuft das Beschäftigungsverhältnis weiter; diese Regelung gilt jedoch nicht für eine von der Agentur für Arbeit finanzierte Umschulungsmaßnahme, weil ein solches Vertragsverhältnis in vieler Hinsicht nicht mit einem Arbeitsverhältnis vergleichbar ist. (gri)
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