Praxis-Depesche 22/2006

Kündigung eines Chefarztvertrages

Wird die chirurgische Abteilung eines ansonsten weiter betriebenen Krankenhauses geschlossen, kann das Arbeitsverhältnis mit dem chirurgischen Chefarzt grundsätzlich gekündigt werden. Ein Teilbetriebsübergang, der die Kündigung unwirksam machen würde, liegt nicht vor, wenn ein Nachbarkrankenhaus im Klinikverbund mit einer bereits bestehenden Abteilung einzelne Sachmittel oder Arbeitnehmer der geschlossenen Abteilung übernimmt. Deshalb ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Chefarzt aus betriebsbedingten Gründen wirksam und führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (jlp)

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