Praxis-Depesche 4/2002
Kündigung in der Trauerzeit
Als "bedauerlich und tragisch", nicht aber als sittenwidrig sah das Bundesarbeitsgericht die Kündigung eines Arbeitgebers gegenüber einer trauernden Mitarbeiterin an. Die Kündigung der Mitarbeiterin, die kurz vorher Witwe geworden war, könne nur dann als sittenwidrig betrachtet werden, wenn der Arbeitgeber den Zeitpunkt absichtlich gewählt hätte, um die Frau besonders zu beeinträchtigen. Dies aber konnte die Arbeitnehmerin nicht beweisen. Zudem hatte der Arbeitgeber vorgetragen, dass er mit der Kündigung aus Anstandsgefühl sogar noch gewartet habe. Da er aber die Kündigungsfrist nicht habe verstreichen lassen können, habe er zum letztmöglichen Zeitpunkt kündigen müssen. Dies wurde vom Bundesarbeitsgericht dann auch nicht beanstandet. (jlp)
Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 185/00
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