Praxis-Depesche 13/2007

Kündigung wegen Zu­spätkommens

Wiederholtes Zuspätkommen berechtigt nach erfolgloser Abmahnung auch dann zur ordentlichen Kündigung, wenn die Verspätungen (hier bis zu 5 min) zwar eher gering sind, aber zu Betriebsablaufstörungen führen. Durch die nicht rechtzeitige Aufnahme der Arbeit verletzt der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht und beeinträchtigt so das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Treten noch zusätzlich nachteilige Folgen in Form von Betriebsablaufstörungen oder Störungen des Betriebsfriedens auf, so ist dies erschwerend zu berücksichtigen. (jlp)

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