Praxis-Depesche 9/2001

Kündigungsschutzklage

Ein Arbeitnehmer kann nach Zugang der Kündigung auf die Geltendmachung des gesetzlichen Kündigungsschutzes wirksam verzichten. Die vom Arbeitnehmer unterschriebene Erklärung "Zur Kenntnis genommen und hiermit einverstanden" stellt einen solchen Klageverzicht dar. (jlp) Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 13 [10] Sa 1388/99

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