Praxis-Depesche 13/2005

Kürzung bei Wirtschaftlichkeitsprüfung

Wird im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung das Honorar für Leistungen gekürzt, die Bestandteil des Praxisbudgets sind, ist der Kürzungsbetrag von dem Honorar abzuziehen, das dem Arzt nach Anwendung der Vorschriften über das Praxisbudget zu vergüten ist. Die Kürzungen sind mit dem Wert vorzunehmen, den die gekürzten Leistungen unter Budgetbedingungen gehabt hätten. An dem Grundsatz, dass Kürzungsbeträge als Folge von Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung von dem Honorarvolumen abzuziehen sind, das dem Arzt nach Anwendung der Vorschriften über das Praxisbudget zusteht, ändert sich auch dann nicht, wenn die Honorarkürzung in Punkten niedriger ist als die Budget-Überschreitung. Allerdings dürfen Honorarkürzungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei budgetierten Leistungen grundsätzlich nur mit dem Wert erfolgen, den diese im Budget tatsächlich haben. (jlp)

Dieser Artikel ist nur für Angehörige medizinischer Fachkreise zugänglich. Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich kostenlos - es dauert nur eine Minute.

Anmelden

Alle im Rahmen dieses Internet-Angebots veröffentlichten Artikel sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch Übersetzungen und Zweitveröffentlichungen, vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung, Verlinkung oder Weiterverbreitung in jedem Medium als Ganzes oder in Teilen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags.

x