Praxis-Depesche 15/2004

Kulanz bei medizinischen Hilfsmitteln

Hat eine Kranken- bzw. Pflegeversicherung ihrem Versicherungsnehmer aus Kulanz eine Kostenerstattung für ein medizinisches Hilfsmittel (hier: Aktivrollstuhl) gewährt, obwohl der Leistungskatalog keine Einstandspflicht hierfür vorsieht, dann führt dies nicht ohne weiteres dazu, dass die Versicherung auch zukünftig für die Ersatzbeschaffung dieses Hilfsmittels einstehen muss. Die Kulanzkostenübernahme begründet keine Selbstbindung der Versicherung. (jlp)

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