Praxis-Depesche 12/2005

Laborleistungen auf dem Prüfstand

Die Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen und insbesondere die Schaffung eines Gebührentatbestandes für die wirtschaftliche Erbringung bzw. Veranlassung von Laborleistungen sind von der Regelungsbefugnis des Bewertungsausschusses gedeckt. Höherrangiges Recht wird auch nicht dadurch verletzt, dass eine Praxis den Wirtschaftlichkeitsbonus bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte für die Kosten selbsterbrachter oder veranlasster Laborleistungen teilweise oder vollständig nicht erhält. Der Bewertungsausschuss hat seiner Verpflichtung zur sachgerechten Differenzierung hinreichend entsprochen, indem er bestimmt hat, dass die für die Behandlung bestimmter Erkrankungen anfallenden Laborleistungen bei Ermittlung des für die einzelne Praxis maßgeblichen Grenzwertes nicht berücksichtigt werden. (jlp)

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