Praxis-Depesche 19/2007
Leistungspflicht der PKV
Die Leistungspflicht des Krankenversicherers setzt stets einen entsprechenden Vergütungsanspruch des liquidierenden Arztes voraus. Ist aber im Tarif der Privatkrankenversicherung eine Beschränkung auf Leistungen nach der GOÄ vereinbart, dann sind zusätzliche Kosten, die der Arzt nicht nach GOÄ berechnen kann, von der Erstattungspflicht des Krankenversicherers ausgeschlossen.(jlp)
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