Praxis-Depesche 18/2004
Mangelhafte Wahlleistungsvereinbarung
Die nach § 22 Bundespflegesatzverordnung vorgeschriebene Schriftform ist nicht gewährt, wenn der Patient nur seinen Antrag auf Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnet, nicht aber die Annahmeerklärung des Arztes, die mit dem Zusatz versehen ist "Die gewünschte Wahlleistung wird von Oberarzt Dr. W. unter meiner Leitung durchgeführt". Die Unterzeichnung des Angebots durch den Patienten und die Annahme des Arztes genügt nicht, weil die Zusatzerklärung des Arztes als neues Angebot zu werten ist. Dieses neue, durch den Zusatz geänderte Angebot des Arztes hat der Patient aber nicht durch eine erneute Unterschrift angenommen, sodass der Arzt keinen Vergütungsanspruch aus einer Wahlleistungsvereinbarung gegen den Patienten geltend machen kann. (jlp)
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