Praxis-Depesche 7/2002

Massage als Arbeitslohn?

Ein Arbeitgeber meinte es mit seinen Arbeitnehmern, die fast nur am Computer-Bildschirm arbeiteten, besonders gut. Auf seine Kosten besuchte einmal pro Woche ein Masseur die EDV-Firma, um die Bildschirmarbeitnehmer, so sie denn wollten, zu massieren. Das Finanzamt sah hierin einen versteckten Arbeitslohn und forderte Lohnsteuer. Der Bundesfinanzhof sah die Sachlage aber anders. Er ist der Auffassung, dass der einem Arbeitnehmer aus einer Maßnahme des Arbeitgebers erwachsende Vorteil dann nicht Arbeitslohn sein kann, wenn sie einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers entgegenwirkt. Der eigene Vorteil des Arbeitnehmers ist dagegen zu vernachlässigen, zumal hier vorbeugend krankheitsbedingten Arbeitsausfällen entgegengewirkt wird. (jlp)

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