Praxis-Depesche 22/2003
Medikamente und Fahrtauglichkeit
Wird ein Patient bei einer ambulanten Behandlung so stark durch Medikamente ruhig gestellt, dass seine Tauglichkeit für den Straßenverkehr für einen längeren Zeitraum erheblich eingeschränkt ist, kann dies für den behandelnden Arzt die Verpflichtung begründen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich der Patient nach der durchgeführten Behandlung nicht unbemerkt entfernt. Andernfalls ist dies ein ärztlicher Fehler, der zu einer Haftung des Arztes führt. (jlp)
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