Praxis-Depesche 13/2003
Mehrere Facharztbezeichnungen
Die Freiheit der Berufsausübung aus Art. 12 I Grundgesetz umfasst das Recht, die Öffentlichkeit über berufliche Qualifikationen zu informieren. Daher wurde der Verfassungsbeschwerde eines Facharztes für Allgemeinmedizin stattgegeben, der sich ebenfalls als Kinderfacharzt qualifiziert hatte und dem die Landesärztekammer untersagt hatte, diese weitere Gebietsbezeichnung auf Briefbögen etc. anzugeben. (jlp)
Dieser Artikel ist nur für Angehörige medizinischer Fachkreise zugänglich. Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich kostenlos - es dauert nur eine Minute.
AnmeldenAlle im Rahmen dieses Internet-Angebots veröffentlichten Artikel sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch Übersetzungen und Zweitveröffentlichungen, vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung, Verlinkung oder Weiterverbreitung in jedem Medium als Ganzes oder in Teilen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags.