Praxis-Depesche 13/2003

Mehrere Facharztbezeichnungen

Die Freiheit der Berufsausübung aus Art. 12 I Grundgesetz umfasst das Recht, die Öffentlichkeit über berufliche Qualifikationen zu informieren. Daher wurde der Verfassungsbeschwerde eines Facharztes für Allgemeinmedizin stattgegeben, der sich ebenfalls als Kinderfacharzt qualifiziert hatte und dem die Landesärztekammer untersagt hatte, diese weitere Gebietsbezeichnung auf Briefbögen etc. anzugeben. (jlp)

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