Praxis-Depesche 10/2004
Meldepflicht beim Arbeitsamt
Die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt zu informieren, ist ihrem Schutzzweck nach rein sozialrechtlicher Natur. Ein Verstoß dagegen begründet keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers. (jlp)
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