Praxis-Depesche 20/2000

Mit Tempo in die Praxis

Überschreitet ein Arzt die zulässige Höchstgeschwindigkeit, um möglichst rasch seine Praxis zu erreichen, wo ihn ein unter akuten Rückenschmerzen und Kreislaufstörungen leidender Patient erwartet, so ist eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zu verneinen und von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen. Dem Arzt ist nämlich weder grober Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit noch Gleichgültigkeit vorzuwerfen. (jlp) Bayerisches Oberstes Landgericht, Az.: 2 ObOWi 518/99

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