Praxis-Depesche 20/2000
Mit Tempo in die Praxis
Überschreitet ein Arzt die zulässige Höchstgeschwindigkeit, um möglichst rasch seine Praxis zu erreichen, wo ihn ein unter akuten Rückenschmerzen und Kreislaufstörungen leidender Patient erwartet, so ist eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zu verneinen und von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen. Dem Arzt ist nämlich weder grober Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit noch Gleichgültigkeit vorzuwerfen. (jlp)
Bayerisches Oberstes Landgericht, Az.: 2 ObOWi 518/99
Dieser Artikel ist nur für Angehörige medizinischer Fachkreise zugänglich. Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich kostenlos - es dauert nur eine Minute.
AnmeldenAlle im Rahmen dieses Internet-Angebots veröffentlichten Artikel sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch Übersetzungen und Zweitveröffentlichungen, vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung, Verlinkung oder Weiterverbreitung in jedem Medium als Ganzes oder in Teilen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags.