Praxis-Depesche 18/2006
Mit Verschlimmerung war zu rechnen
Bucht ein Reisender eine Urlaubsreise und leidet er bereits zum Zeitpunkt dieser Buchung an einer Krankheit, so muss die Reiserücktrittskostenversicherung keinen Schadenersatz für Stornierungskosten zahlen, wenn der Reisende kurz vor Urlaubsantritt von der Reise wegen erneuter Panik attacken und Angstgefühle zurücktritt. Im streitigen Fall lagen diese Beschwerden bereits bei Buchung vor und wurden auch ärztlich therapiert. Erst später verschlimmerten sich diese Probleme so, dass eine stationäre Behandlung notwendig wurde. Das Gericht hat die Klage gegen die Versicherungsgesellschaft abgewiesen, da keine unerwartete Erkrankung vorgelegen hat.(jlp)
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