Praxis-Depesche 20/2005

Mitteilungsanspruch

Aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich für den Arzt die Pflicht zur Untersuchung und Behandlung des Patienten. Außerdem ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über dessen Leiden und den Verlauf bei behandelter und unbehandelter Form zu unterrichten. Der Anspruch des Patienten auf Unterrichtung über Befunde und Prognosen ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts und der personalen Würde des Patienten, die es verbieten, ihm im Rahmen der Behandlung die Rolle eines bloßen Objekts zuzuweisen. Zur Erfüllung des Anspruchs reicht es üblicherweise, dass der behandelnde Arzt dem Patienten die Diagnose mündlich erläutert. (jlp)

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