Praxis-Depesche 8/2005

Mittelloser Notfallpatient

Ein Krankenhausträger muss die Kosten für die medizinische Versorgung eines mittellosen, nicht krankenversicherten Notfallpatienten nach den einschlägigen Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes gegen den örtlichen Sozialhilfeträger, gegebenenfalls im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren, geltend machen. (jlp)

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