Praxis-Depesche 14/2003

Mobbing am Arbeitsplatz

Schmerzensgeldansprüche eines Arbeitnehmers wegen Arbeitsunfähigkeit, die der Arbeitnehmer auf Mobbing zurückführt, können nur dann begründet sein, wenn der Arbeitnehmer entsprechende Pflichtwidrigkeiten von Vorgesetzten beweisen kann. Fehlerhafte Weisungen des Vorgesetzten stellen keine Pflichtwidrigkeiten dar. Der Arbeitgeber ist nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer gehalten, die sachliche Richtigkeit der Weisungen des Vorgesetzten zu überprüfen. Nimmt sich der Arbeitnehmer die fehlerhaften Weisungen so zu Herzen, dass er hiervon arbeitsunfähig wird, bestehen keine Ansprüche gegen den Arbeitgeber. (jlp)

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