Praxis-Depesche 10/2008

Nicht schuld an verschandeltem Busen

Hat sich ein Schönheitschirurg von der Patientin schriftlich bestätigen lassen, dass er sie vor der Brustoperation auf Wundheilungsstörungen und Narbenbildung als typische Risiken dieser Art von Operationen hingewiesen hat und wurde die Aufklärung auch sonst sorgfältig dokumentiert, so muss er kein Schmerzensgeld zahlen, wenn später trotz monatelanger ärztlicher Bemühungen an den Brüsten Wundheilungsstörungen auftreten, Narben platzen und Gewebe abstirbt, dem Arzt jedoch kein Kunstfehler nachzuweisen ist. (Das Urteil ist nicht rechtskräftig.) gri-bez

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