Praxis-Depesche 13/2006

Notfallpatient ohne Mittel

Die Bundesrepublik haftet nicht für die Krankenhausbehandlungskosten eines mittellosen Notfallpatienten. Ansprüche gegen die Sozialhilfeträger setzen voraus, dass das Krankenhaus die Hilfsbedürftigkeit des Patienten beweist.(jlp)

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