Praxis-Depesche 13/2000
Nur eine schwere Krankheit zählt
Schlaflosigkeit, Unruhe und Konzentrationsprobleme sind keine pathologisch fassbaren Symptome einer schweren Krankheit. Schwer ist eine Krankheit im Sinne der Reiserücktrittskostenversicherung erst dann, wenn sie einen derartigen Grad erreicht hat, dass der Antritt der Reise objektiv nicht mehr zumutbar ist. Aus der Tatsache, dass keine medikamentöse Therapie erfolgt ist, lässt sich der Schluss ziehen, dass die Beschwerden den Grad einer schweren Erkrankung nicht erreicht haben. Die Reiserücktrittskostenversicherung muss daher keinen Schadensersatz leisten. (jlp)
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