Praxis-Depesche 18/2001

Operation geglückt ...

Ein Krankenhaus darf der zuständigen gesetzlichen Krankenversicherung die für eine chirurgische Behandlung vorgesehene Pauschale auch dann in Rechnung stellen, wenn der Patient nach der Operation verstirbt, und hat Anspruch auf Erstattung dieser Kosten. (gri) Sozialgericht Marburg, Az.: S 6 KR 629/98

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