Praxis-Depesche 8/2006
Orthopäde und Klinik haften gemeinsam
Orthopäden haben den Patienten über das Risiko einer Gelenkversteifung bei einer Punktion des Sprunggelenks aufzuklären. Sie haben auch die Pflicht, den Patienten auf die mögliche Medikation per os an Stelle der Punktion zur Vorbereitung einer intraartikulären Kortikoid-Injektion aufzuklären. Auch eine Klinik kann den Gelenkschaden dadurch mitverursacht haben, dass sie elementare Kontrollbefunde nicht erhob und dadurch ein Übergreifen einer Entzündung in das Gelenk nicht verhinderte. Bei einer solchen Konstellation haften dann der niedergelassene Orthopäde und die Klinik dem Patienten gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz.(jlp)
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