Praxis-Depesche 12/2003
Patienteninformation über Wahlleistungen
Der Patient ist vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Der bloße Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Wahlleistung oder ein bestimmtes Preisverzeichnis bzw. die Gebührenordnung für Ärzte genügt dem nicht. Weil im vorliegenden Fall der Patient über die Honorarhöhe der Chefarztbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt wurde, wurde die Klage der Klinik gegen den Patienten abgewiesen. (jlp)
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