Praxis-Depesche 20/2005

Patientensachkunde

Der Patient, der in einem Arzthaftpflichtprozess Ansprüche gegen den behandelnden Arzt geltend macht, ist, wie auch sein Prozessbevollmächtigter, nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Deshalb darf ein Gericht an den Vortrag zu Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten auch nur maßvolle Anforderungen stellen. (jlp)

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