Praxis-Depesche 23/2002
Patientin operiert - Perücke verschwunden
Eine Patientin hatte ein Münchner Krankenhaus aufgesucht, um sich dort operieren zu lassen. Sie verstaute ihre Handtasche, Geldbörse, Schlüssel etc. in einem abschließbaren Sicherheitsfach im Patientenschrank. Da das Sicherheitsfach damit gefüllt war, legte sie ihre Perücke in das nicht abschließbare Nachtkästchen.
Als die Perücke einen Tag später verschwunden war, verlangte die Patientin vom Krankenhausträger Schadenersatz. Sie erhielt die Hälfte der Anschaffungskosten für die Perücke zugesprochen.
Prinzipiell ist das Krankenhaus verpflichtet für eine sichere Verwahrung des Patienteneigentums zu sorgen. Dieser Verpflichtung ist das Krankenhaus nicht vollständig nachgekommen. Andererseits wäre es der Patientin aber zumutbar gewesen, das Krankenhauspersonal um eine sichere Verwahrung dieser Perücke anzusprechen. Weil die Patientin dies unterlassen hatte, wurde ihr ein Mitverschulden von 50% angelastet. (jlp)
Amtsgericht München, Az.: 172 C 1213/01
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