Praxis-Depesche 18/2005

Pfändung von Honorarforderungen ist möglich

Kommt ein Arzt seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so können auch seine Forderungen gegen Patienten gepfändet werden. Informationen über Patienten und ihre Krankheiten unterliegen zwar dem Arztgeheimnis; trotzdem ist es - wegen des vorrangigen Interesses an einer geordneten Rechtspflege - zulässig, Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Praxisbetriebs bzw. Einnahmen- und Ausgabenbelege zu verlangen, zumal Rechnungen über Arztbesuche noch keine Details über Krankheiten offenbaren. (gri)

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