Praxis-Depesche 4/2006

Posttraumatische Störung objektivieren

Behauptet ein Mann, dessen Vater wegen ärztlicher Kunstfehler gestorben ist, er leide deshalb an einer posttraumatischen Störung, muss das Gericht dieser Behauptung mit sachverständiger Hilfe nachgehen; es kann die Klage nicht mit der Begründung abweisen, eine derartige Störung „habe keinen Krankheitswert“. (gri)

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