Praxis-Depesche 1/2004
Praxisinhaber haftet für Praxisvertreter
Führt ein angestellter Praxisvertreter eines Arztes die Behandlung eines Patienten fehlerhaft aus, dann kann der Patient den Praxisinhaber selbst in die Haftung nehmen. Der Praxisvertreter ist in einem solchen Fall nur der Verrichtungsgehilfe des Praxisinhabers. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Praxisvertreter im Einzelfall die Behandlung eines Patienten nach eigener Entschließung aus eigener ärztlicher Erkenntnis vornimmt. (jlp)
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