Praxis-Depesche 11/2004
Probezeit-Kündigung nicht unerwartet
Wird einem Arbeitnehmer während der Probezeit gekündigt und kann er deshalb eine geplante Reise nicht antreten, erhält er von der Reiserücktrittskostenversicherung keinen Ersatz für die Stornogebühren. Da ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann, ist es ausgeschlossen, dass die Kündigung im Sinne der Versicherungsbedingungen "unerwartet" kam. (gri)
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